Präambel:

Der Verein Schäferhof e.V. wurde am 24. Mai 1976 von Bürgern der Gemeinde Neuenkirchen, dem Rat der Gemeinde und dem Verkehrsverein gegründet, um durch Errichtung und Unterhaltung eines Schäferhofes die natürlichen Wechselbeziehungen zwischen Heide und Heidschnucken zu pflegen und zu bewahren.

40 Jahre später, auf der Mitgliederversammlung 2016 wird die überarbeitete, den heutigen Erfordernissen angepasste Satzung beschlossen.

 

SATZUNG

des Vereins "Schäferhof Neuenkirchen"

§ 1

Name und Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen "Verein Schäferhof Neuenkirchen e.V." Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. NZS-VR 130112 eingetragen.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Neuenkirchen, Lüneburger Heide. Geschäftsadresse: Rathaus, Hauptstraße 1 – 3, 29643 Neuenkirchen.

       Der Verein wurde am 24. Mai 1976 gegründet.

(3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Heidschnuckenherde zur Landschaftspflege. Die Herde dient daher der Pflege und Erhaltung der charakteristischen Eigenart dieser Heidelandschaft.

(2)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)     Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen gem. § 670 BGB. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon

§ 3

Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Natürliche Personen müssen volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

§ 4

Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Person eines Mitgliedes, Austrittserklärung oder Ausschluß aus wichtigem Grund. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Der Austritt ist nur 1/4 Jahr zum jeweiligen Jahresschluß möglich.

Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit durch einen schriftlichen Bescheid.

§ 5

Beiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe den jeweiligen Zeitverhältnissen entsprechend die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.

Der Beitrag ist erstmalig bei Eintritt für das laufende Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, im übrigen bis zum 15. Mai eines jeden Jahres.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung abweichend von Satz 1 sogenannte Familienbeiträge und Beiträge für die Mitglieder der Jugendgruppe beschließen.

§ 6

Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, und 4 Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8

Amtsdauer des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und den Kassenwart im Wechsel mit dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer auf 2 Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet mit einfacher Mehrheit.

Beisitzer werden ebenfalls auf 2 Jahre gewählt.

Der Vorstand wird auf 2 Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9

Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10

Beirat

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand fachlich zu unterstützen.

Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen und abberufen.

Sie sind ehrenamtlich tätig.

§ 11

Jugendgruppe

Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Jugendgruppe eingerichtet oder auch wieder aufgelöst werden. Die Betreuung wird durch ein dafür vom Vorstand berufenes Mitglied gewährleistet. Die Jugendgruppe wählt sich jeweils für die Dauer eines Jahres eine(n) Sprecher(in) und eine(n) Stellvertreter(in).

Die Mitglieder der Jugendgruppe gehören dem Verein Schäferhof beitragsfrei an.

§ 12

Mitgliederversammlung, Aufgaben, Einberufung

Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Ebenso ist die Mitgliederversammlung für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern zuständig.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, ausgenommen Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 13

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, dieAuflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15

Auflösung des Vereins

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. März 2016 verabschiedet.